Die Anrechnung des Partnereinkommens bei der Notstandshilfe fällt weg

Ab 1.7.2018 fällt die Anrechnung des PartnerInneneinkommens bei der Notstandshilfe weg. Eine jahrzehntelange Forderung des ÖGB, und hier besonders der ÖGB-Frauen, konnte mit dem gestrigen Beschluss des Nationalrates umgesetzt werden.

Geltende Rechtslage

Nach dem Auslaufen des befristeten Arbeitslosengeldes kann die Notstandshilfe beantragt werden. Die Notstandshilfe ist eine Versicherungsleistung, die man bekommt, wenn man in einer Notlage ist. Neben dem eigenem Einkommen (zB aus Vermietung, Alimente, etc.) wird derzeit auch das Einkommen von EhepartnerInnen und LebensgefährtInnen quasi von der Notstandshilfe abgezogen. Vermögen darf man nicht heranziehen.
Die Notstandshilfe beträgt 92% des Arbeitslosengeldes. Wenn das Arbeitslosengeld den Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende (2017: 889,84 Euro mtl.) nicht überschreitet beträgt sie 95% des Arbeitslosengeldes. Dazu kommen, wie beim Arbeitslosengeld, allfällige Familienzuschläge für Kinder (je 0,97 Euro/Tag).

Derzeit ist vom Nettoeinkommen des Partners/der Partnerin ein Freibetrag abzuziehen (2017: 647 Euro mtl. für den/die EinkommensbezieherIn selbst, sowie 281 Euro je Kind). Für ältere arbeitslose Personen sind die Freibeträge höher. Unter bestimmten Umständen (zB erhöhte Aufwendungen wegen Krankheit oder Schwangerschaft) kann der Freibetrag noch um bis zu 50% erhöht werden. 
Das, was nach Abzug des Freibetrages übrig bleibt, wird von der Notstandshilfe abgezogen. Ist der Anrechnungsbetrag höher als die Notstandshilfe, so bekommt man kein Geld. In diesem Fall kann die betreffende Person beim AMS eine Absicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung beantragen, wenn sie dem Arbeitsmarkt weiterhin zur Verfügung steht.

Neue Rechtslage ab Juli 2018

Mit dem am 12. Oktober 2017 vom Nationalrat gefassten Gesetzesbeschluss wird die Anrechnung des Partnereinkommens ab dem 1. Juli 2018 zur Gänze abgeschafft. 
Das bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt nur mehr das eigene Einkommen für die Berechnung der Notstandshilfe herangezogen wird. Was der Partner bzw. die Partnerin verdient, spielt dann keine Rolle mehr.

Für Alimente, die die arbeitslose Person für sich selbst erhält, wurde eine Sonderregelung geschaffen: Alimente sind, obwohl es sich dabei um ein eigenes Einkommen des/der Arbeitslosen handelt, ab dem 1. Juli 2018 nur mehr mit dem Betrag auf die Notstandshilfe anzurechnen, der die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG; 2017: 425,70 Euro mtl.) übersteigt.

Personen, die derzeit wegen der Anrechnung eines PartnerInneneinkommens nur über einen wie oben beschriebenen Kranken- und Pensionsversicherungsschutz verfügen, wird ab 1. Juli 2018 ebenfalls wieder die Notstandshilfe ausgezahlt.

Für diese Personen und alle, die wegen der Anrechnung eines PartnerInneneinkommens eine verminderte Notstandshilfe beziehen, wird ab 1. Juli 2018 – wenn sie zu diesem Zeitpunkt beim AMS gemeldet sind – die gebührende Notstandshilfe vom AMS automatisch neu berechnet und überwiesen.

Daten und Fakten

• Im Jahr 2016 waren rund 22.500 Personen (davon 54% Frauen und 46% Männer) im Bezug einer Notstandshilfe von einer PartnerInneneinkommensanrechnung betroffen.
• Davon bekamen ca. 16.400 Personen durchschnittlich 330,- Euro weniger Notstandshilfe
• Rund 6.100 Personen verfügten nur über eine Kranken- und Pensionsversicherung im Wege des AMS.
• In 18.600 Fällen im Jahr 2016 wurde die Notstandshilfe aufgrund der Anrechnung des PartnerInneneinkommens nicht gewährt. 80% der Betroffenen waren Frauen.

Der Mehraufwand durch den gänzlichen Wegfall der PartnerInneneinkommensanrechnung beträgt einschließlich etwa 130,2 Mio. Euro jährlich. Wenn man nun jene Personen dazu zählt, die künftig Notstandshilfe beziehen werden, weil das Arbeitslosengeld ausgelaufen ist, entstehen insgesamt jährliche Mehrkosten in Höhe von rund 160,6 Mio. Euro. ExpertInnen erwarten aber, dass diese Mehrausgaben durch das Sinken der Arbeitslosigkeit und damit verbundenen Mehreinnahmen abgedeckt werden können.

„Die Notstandshilfe ist eine Versicherungsleistung und keine Sozialleistung. Es ist daher falsch, Betroffene zu bestrafen, nur weil sie in einer Ehe oder Partnerschaft leben. Dass die Anrechnung des Partnereinkommens bei der Notstandshilfe abgeschafft wird, ist ein wichtiger Schritt zur Armutsbekämpfung“, zeigt sich ÖGB-Vizepräsidentin und Bundesfrauenvorsitzende, Renate Anderl, erfreut, dass diese langjährige Forderung der ÖGB-Frauen erfüllt wurde.

(Beitrag ÖGB)