Neuerungen für ASVG-PensionistInnen
Es gibt eine „Wahrungsbestimmung“ für die auslaufende Regelung der Abschlagsfreiheit: Wer am 31.12.2021 die Voraussetzungen der Abschlagsfreiheit erfüllt, kann die abschlagsfreie Pension auch später in Anspruch nehmen. Damit werden Versicherte, die am 31.12.2021 die 45 Erwerbsjahre vorweisen können, nicht gezwungen frühestmöglich in Pension zu gehen. Die abschlagsfreie Pension vor dem Regelpensionsalter schließt einen Anspruch auf den neuen Frühstarterbonus aus.
Pensionserhöhungen ab Pensionsantritt im Jahr 2022 im ersten Folgejahr.
Pensionsantritt:
Jänner | 2022 | Pensionserhöhung 2023 | 100 % der gesetzlichen Pensionserhöhung |
Februar | 2022 | Pensionserhöhung 2023 | 90 % der gesetzlichen Pensionserhöhung |
März | 2022 | Pensionserhöhung 2023 | 80 % der gesetzlichen Pensionserhöhung |
April | 2022 | Pensionserhöhung 2023 | 70 % der gesetzlichen Pensionserhöhung |
Mai | 2022 | Pensionserhöhung 2023 | 60 % der gesetzlichen Pensionserhöhung |
Juni | 2022 | Pensionserhöhung 2023 | 50 % der gesetzlichen Pensionserhöhung |
Juli | 2022 | Pensionserhöhung 2023 | 40 % der gesetzlichen Pensionserhöhung |
August | 2022 | Pensionserhöhung 2023 | 30 % der gesetzlichen Pensionserhöhung |
September | 2022 | Pensionserhöhung 2023 | 20 % der gesetzlichen Pensionserhöhung |
Oktober | 2022 | Pensionserhöhung 2023 | 10 % der gesetzlichen Pensionserhöhung |
Wer im November oder Dezember in Pension geht bekommt in Zukunft beim ersten Jahreswechsel nach seinem oder ihrem Pensionsantritt keine Pensionserhöhung.
Ab dem 2. Jahreswechsel wird im vollen Ausmaß der gesetzlichen Erhöhung erhöht.
Bei Rückfragen bitte direkt in der Hauptgruppe III melden: Kontakt